Der Kassenführung kommt immer dann besondere Bedeutung zu, wenn der überwiegende Teil der Einnahmen, d. h. mehr als 10 %, über die Barkasse vereinnahmt wird. Die nachfolgende Checkliste gilt sowohl für Bilanzierende als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss¬rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG: Denn die Finanzverwaltung stellt an die Kassenführung bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner die gleichen Anforderungen wie bei einem Bilanzierenden.

Ohne ein Kassenbuch ist es in der Praxis schwierig, die Vollständigkeit der aufgezeichneten Einnahmen plausibel darzulegen. Daher verringert sich durch eine ordnungsgemäße Kassenführung mit einem Kassenbuch bei einem 4/3-Rechner in einer steuerlichen Betriebsprüfung das Risiko, dass der Betriebsprüfer die Buchführung verwirft und Hinzuschätzungen vornimmt.

Hinweis: Für die Verwendung einer offenen Ladenkasse, d. h. wenn die Kasse ohne technische Hilfsmittel geführt wird, besteht ein gesondertes Merkblatt mit weiteren Hinweisen und dem Muster eines Kassenberichts. Die zum Artikel gehörende Checkliste Kassenführung können Sie hier herunterladen.